§ 1 Gebührenpflicht
Für die Teilnahme am Unterricht bei Klangtastisch werden die dieser Gebührenordnung zugrunde liegenden Gebühren erhoben.
§ 2 Teilnehmergebühren
2.1. Es werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
2.2. Der Unterricht beginnt mit dem ersten Schultag der allgemeinbildenden Schule nach den Sommerferien und endet mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien.
2.3. Die Ferien - und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen des Landes NRW gilt auch für die Musikschule.
2.4. Es besteht ein Anspruch auf 36 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr, welche vom Institut angeboten werden.
Einzelunterricht Gesang
30 Minuten pro Woche
45 Minuten pro Woche
60 Minuten pro Woche
Jahresgebühr
960,-
1380,-
1920,-
monatlicher Teilbetrag
80,-
115,-
160,-
10er-Karten Einzelunterricht Gesang
30 Minuten-Einheit
(flexible Terminwahl)
45 Minuten-Einheit
(flexible Terminwahl)
60 Minuten-Einheit
(flexible Terminwahl)
Betrag
300,-
450,-
600,-
Einzelunterricht Blockflöte
30 Minuten pro Woche
45 Minuten pro Woche
60 Minuten pro Woche
Jahresgebühr
840,-
1200,-
1680,-
monatlicher Teilbetrag
70,-
100,-
140,-
Schnupperkurse
(4 Wochen, 30 Minuten)
Gesang
Blockflöte
Betrag
90,-
80,-
Körperbewusstsein
60 Minuten pro Einheit
Betrag
80,-
§3 Fälligkeit der Gebühren
Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr, die in 12 monatlichen Teilbeträgen zu zahlen ist.
§ 4 An - und Abmeldungen
4.1. An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Einen Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nur im Rahmen der Möglichkeiten des Institutes.
4.2. Abmeldungen sind zum 30.04., zum 31.08., sowie zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Abmeldung muss spätestens einen Monat vor dem Termin zu dem sie wirksam werden soll, dem Institut schriftlich vorliegen.
§ 5 Lehrmittel
Die Kosten für Lehrmittel (Noten, Bücher etc.) trägt der/die SchülerIn.
§ 6 Unterrichtsausfälle
6.1. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die der/die SchülerIn zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des Unterrichts.
6.2. Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder zwingender Verhinderung der Lehrkraft aus, erfolgt die anteilige Gebührenerstattung, sobald die Zahl von 36 Unterrichtsstunden pro Schuljahr unterschritten wird und der Unterricht nicht nachgeholt oder vertreten werden kann. Die Erstattung erfolgt in Höhe von 1/36 der Jahresgebühr pro Ausfallstunde. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung besteht nicht. Falls die Zahl von 36 Unterrichtsstunden pro Jahr überschritten wird, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
6.3. Schüler - und Klassenvorspiele sowie Konzerte gelten als Unterricht im Sinne von § 2.4.
§ 7 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. SchülerInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht allgemein bildender Schulen teilnehmen, können dies für den entsprechenden Zeitraum auch nicht am Unterricht des Institutes.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.